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Türkei / 1. Generalversammlung

Prof. Dr. Christian Rumpf
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Rz. 164

Die Gesellschafterversammlung (ortaklar kurulu) heißt seit der HGB-Reform wie bei der AG "genel kurul" (Generalversammlung). Damit soll wohl die Annäherung des GmbH-Rechts an das Aktienrecht dokumentiert werden. In Art. 616 ff. HGB stehen die Aufgaben und Verfahren der Generalversammlung, weitere Zuständigkeiten sind über die GmbH-Vorschriften des HGB verstreut.

 

Rz. 165

Die Generalversammlung fasst die Gesellschafterbeschlüsse. Sie ist dasjenige Organ, das die wesentlichen unternehmenspolitischen Entscheidungen des Unternehmens trifft. Die Generalversammlung kommt auf eine Ladung hin zusammen, die an alle Gesellschafter zu richten ist. Für Beschlüsse gilt die allgemeine Regel, dass die Kapitalmehrheit entscheidet. Ist in der Satzung nichts anderes bestimmt, kann auch der einzelne Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH Beschlüsse fassen, sofern er zumindest die Kapitalmehrheit vertritt und nicht gegen die Regeln von Treu und Glauben verstößt. Ein Verstoß gegen die Regeln von Treu und Glauben führt zur Anfechtbarkeit.[60]

 

Rz. 166

Die Einberufung der Generalversammlung kommt in ordentlicher oder außerordentlicher Weise in Betracht. "Ordentlich" ist jedenfalls diejenige Generalversammlung, die im ersten Quartal des Geschäftsjahres abzuhalten ist (Art. 617 Abs. 1 HGB). Außerordentliche Generalversammlungen hingegen werden in den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen einberufen oder wenn es Belange der Gesellschaft erfordern und diese keinen Aufschub dulden. Außerdem ist es gem. Art. 633 HGB erforderlich, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn das Gesellschaftskapital in Gefahr ist. In einer solchen Situation können Gesellschafter, die 10 % des Gesellschaftskapitals vertreten, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung unter O...

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