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Teilzeitarbeit / 2.3 Ausnahme: Entgegenstehen von betrieblichen Gründen

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Der Arbeitgeber kann die beabsichtigte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen.[1] Da es sich hierbei um eine Einwendung des Arbeitgebers handelt, trägt er die Darlegungs- und Beweislast.

Es sind keine dringenden betrieblichen Gründe gefordert, ausreichend sind plausible, nachvollziehbare Gründe. Diese liegen jedoch nicht schon dann vor, wenn der Teilzeitwunsch den Arbeitgeber zur Änderung seines betrieblichen Arbeitszeitmodells zwingt.[2]

Bei der Entscheidung findet keine Abwägung statt zwischen den betrieblichen Interessen und denjenigen des Arbeitnehmers an der Teilzeit – dies würde den Arbeitnehmer zwingen, besonders gewichtige Gründe für seinen Teilzeitwunsch anführen zu müssen.[3]

Ob einem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen, ist nach der Rechtsprechung des BAG[4] anhand einer 3-stufigen Prüfung vorzunehmen:

  • Zunächst hat der Arbeitgeber das Organisationskonzept vorzutragen, das der als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. Über dieses Konzept kann der Arbeitgeber frei entscheiden. Die Durchführung ist dagegen gerichtlich vollumfänglich überprüfbar.
  • Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept vorgegebene Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht oder ob dem Arbeitgeber Änderungen zumutbar sind, um den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers zu realisieren. Der Arbeitgeber hat dabei betriebsweit zu prüfen, ob die gewünschte Teilzeit gewährt werden kann. Unzulässig ist die Beschränkung allein auf die Möglichkeit organisatorischer Umgestaltung auf dem momentanen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers.[5]
  • Abschließend ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erhebl...

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