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Teilungsversteigerung / 1.1 Versteigerungsarten

Dr. Michael Cirullies
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Abgrenzung

Neben der Vollstreckungsversteigerung von Grundstücken regelt das ZVG auch die Zwangsversteigerung in besonderen Fällen, insbesondere die Versteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters[1] und eines Erben[2] sowie die Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft (allgemein "Teilungsversteigerung" genannt). Auch ein Zusammentreffen von Teilungs- und Forderungsversteigerung ist möglich.[3]

Im Wesentlichen finden auf diese Sonderformen die Vorschriften über die Vollstreckungsversteigerung entsprechende Anwendung. Von praktischer Bedeutung ist hierbei vor allem die in §§ 180–185 ZVG geregelte Teilungsversteigerung.[4]

Teil der Zwangsvollstreckung

Trotz des Verfahrenszwecks handelt es sich bei der Teilungsversteigerung um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung, denn sie wird auch gegen den Willen der anderen Miteigentümer vorgenommen. Die Durchführung gestaltet sich allerdings oft schwieriger als bei einer (Forderungs-)Zwangsversteigerung, weil manche Vorschriften (insbesondere betreffend Antragsberechtigung, Einstellungsmöglichkeiten, geringstes Gebot, Erlösverteilung) deutlich komplizierter und die Fronten zwischen den Beteiligten der Teilungsversteigerung oft verhärtet sind.[5] Dies gilt vor allem, wenn der Grundbesitz das wesentliche Familienvermögen ausmacht und das Zustimmungserfordernis nach § 1365 BGB entscheidend ist.[6] Aus diesen Gründen kann die Forderungsvollstreckung gegenüber der Teilungsversteigerung vorzugswürdig sein.[7] Dies setzt freilich die Titulierung der gegen den anderen Partner bestehenden Ansprüche[8]

und die Anwendung der allgemeinen Vollstreckungsvorschriften voraus – unter Beachtung der Sonderregeln nach §§ 180 ff. ZVG.

Verkauf oder Versteigerung?

Während in früheren Zeiten die Teilungsversteigerung oftmals zu einem Billigverkauf führte, k...

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