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Teil B: Rechtsbehelfe / Strafbefehl, Allgemeines [Rdn 699]

Daniel Amelung, Lars Bachler
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Strafbefehle ergehen auf schriftlichen Antrag der StA (der Finanzbehörden) im Rahmen eines summarischen Verfahrens mit im Vergleich zu Urteilen geringeren Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung.
2. Das gerichtliche Verfahren wird mit Eingang des Strafbefehlsantrags anhängig. Rechtshängigkeit tritt erst mit Erlass des Strafbefehls ein.
3. Die Antrags- und Dispositionsbefugnis liegt im Strafbefehlsverfahren zunächst bei der StA (§ 407 Abs. 1), in Steuerstrafverfahren bei den Finanzbehörden (§ 386 Abs. 1 S. 2 AO).
4. Gegenstand des Strafbefehlsverfahrens kann nur ein Vergehen sein (§ 407 Abs. 1 S. 1).
5. Rechtliches Gehör durch das Gericht muss dem Angeschuldigten vor Erlass des Strafbefehls nicht gewährt werden (§§ 407 Abs. 3, 33 Abs. 3).
6. Ein Strafbefehl, gegen den nicht in zulässiger Weise Einspruch eingelegt wurde, steht in seiner Wirkung einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3).
 

Rdn 700

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Praxis, PStR 2003, 222

Burkhard, Umgrenzungs-, Informations- und Akzeptanzfunktion im Strafbefehl im Steuerstrafverfahren, StraFo 2004, 342

Deckers/Kuschnik, Darf trotz Abwesenheit und Unkenntnis des Angeklagten nach § 408a StPO von der Hauptverhandlung in das Strafbefehlsverfahren gewechselt werden?, StraFo 2008, 418

Esser, Anm. zu OLG Stuttgart StV 2007, 325

Geuenich/Höwer, Die neue gesetzliche Normierung strafrechtlicher Verständigungen – Berührungspunkte und Parallelen zu steuerlichen Absprache, DStR 2009, 2320

Haizmann, Strafbefehlsverfahren in: FA Strafrecht, Teil 2 Kap. 7

Huber, Aus der Praxis: Volles Risiko oder doch nur Teileinspruch gegen Strafbefehl?, JuS 2003, 1209

Lammer, Das Strafbefehlsverfahren, in: StrafPrax, § 7

Leipold/Wojtech, Strafbefehl bis zu zwei Jahre...

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