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Teil A: Rechtsmittel / Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Rücknahme, Allgemeines [Rdn 1653]

Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Jedes eingelegte Rechtsmittel und jeder eingelegte Rechtsbehelf kann nach § 302 auch wieder zurückgenommen werden.
2. Ein Rechtsmittel kann auch nur teilweise zurückgenommen werden.
3. Die Rücknahme ist zwar nicht fristgebunden, geht aber ins Leere, wenn über das Rechtsmittel/den Rechtsbehelf bereits rechtkräftig entschieden wurde.
4. Wurde das Rechtsmittel/der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit beendet.
5. Liegt eine Rücknahmeerklärung vor, wird ihre Wirksamkeit durch das Gericht geprüft. Gegen die Feststellung der Wirksamkeit kann nur im Berufungsverfahren sofortige Beschwerde eingelegt werden.
 

Rdn 1654

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die richtige Bemessung der Sperrfrist, VA 2002, 126

ders., Entziehung der Fahrerlaubnis – Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer und Sperrfrist, VA 2012, 142

ders., Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012 Teil 1, VRR 2013, 246

ders., Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012 Teil 2, VRR 2014, 48

ders., Die Rechtsprechung zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012, VRR 2014, 208

Dencker, Willensfehler bei Rechtsmittelverzicht und Rechtsmittelrücknahme im Strafprozeß, 1972

Eisenberg/Müller, Widerrufbarkeit der auf Irrtum beruhenden eigenhändigen Revisionsrücknahme eines in Haft befindlichen Minderjährigen?, Jura 2006, 54

Gericke, Anmerkung zu BGHSt 55, 82, NStZ 2011, 110

Kuhli, Die Anforderungen an die Ermächtigung zu Rechtsmittelrücknahme oder -verzicht gemäß § 302 II StPO. Zugleich Anmerkung zu KG (Schiffsobergericht Berlin [sic!]), Beschl. vom 19.1.2009 – 3 Ws 474/08, HRRS 2009, 290

Malek, Anmerkung zu BGHSt 55, 82, StraFo 2010, 251

Meyer-Goßner, Verlust der Revision durch Zurücknahme? Replik zum Be...

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