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Teil A: Rechtsmittel / Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Bezeichnung [Rdn 1396]

Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
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Rdn 1397

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289, m.w.N.

 

Rdn 1398

1. § 300 enthält den allgemeinen Rechtsgrundsatz (BGHSt 50, 180; KG, Beschl. v. 5.11.2001 – 5 Ws 678/01), dass eine falsche Bezeichnung unschädlich ist ("falsa demonstratio non nocet").

 

Rdn 1399

Anwendbar ist die Vorschrift allerdings erst dann, wenn feststeht, dass die Erklärung ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf darstellen soll, der Erklärende also in ihr irgendwie kundtut, dass er gegen eine ergangene gerichtliche Entscheidung vorgehen will. Der Erklärende muss also Anfechtungswillen haben (KG, Beschl. v. 14.8.2007 – 1 Ws 107/07), was i.d.R. der Begriffswahl Anfechtung, Beschwerde, Einspruch, Widerspruch oder dem Wunsch nach "Überprüfung" der Entscheidung zu entnehmen sein wird.

 

☆ Der Grundsatz gilt zwar nicht nur für den juristischen Laien, sondern auch für Verteidiger und StA (BGHSt 50, 180; OLG Hamm NStZ 2010, 105; OLG Jena NStZ 2010, 217). Gleichwohl sollte der Verteidiger in keinem Fall sein Rechtsmittel/seinen Rechtsbehelf vorschnell konkret bezeichnen, da er sich dadurch den Weg zu einer ggf. erforderlich werdenden Umdeutung (→  Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Auslegung/Umdeutung , Teil A Rdn  1312  ff.) verstellen kann.auch für Verteidiger und StA (BGHSt 50, 180; OLG Hamm NStZ 2010, 105; OLG Jena NStZ 2010, 217). Gleichwohl sollte der Verteidiger in keinem Fall sein Rechtsmittel/seinen Rechtsbehelf vorschnell konkret bezeichnen, da er sich dadurch den Weg zu einer ggf. erforderlich werdenden Umdeutung (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Auslegung/Umdeutung, Teil A Rdn 1312 ff.) verstellen kann.

 

Rdn 1400

Die Vorschrift dient der Durchsetzung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Ge...

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