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Teil A: Rechtsmittel / Berufung, Verwerfung durch LG, Unzulässigkeit [Rdn 373]

Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Verwerfung der Berufung wegen Unzulässigkeit durch AG/LG (Schaubild).
2. Die Berufung wird nach § 322 Abs. 1 durch das LG verworfen, nicht nur, wenn die Vorschriften über die Rechtsmitteleinlegung nicht beachtet wurden, sondern auch wenn das Rechtsmittel nicht statthaft oder sonst wie unzulässig ist.
3. In den Fällen eines Rechtsmittelverzichts ist die Berufung unzulässig.
4. Das angefochtene Urteil muss den Berufungsführer beschweren.
5. Von fehlendem Rechtsschutzinteresse kann das Berufungsgericht u.a. im Fall von Querulantentum ausgehen.
6. Bei Einlegung der Berufung sind die Einhaltung der Einlegungsfrist und der Einlegungsform zu beachten.
7. Im Gegensatz zur StA (Nr. 156 Abs. 1 RiStBV) braucht der Angeklagte seine Berufung nicht zu begründen.
8. Die Prüfung, ob die Berufung gem. § 313 anzunehmen ist, ist im Rahmen des § 322 Abs. 1 nicht zu prüfen.
9. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss oder durch Urteil.
10. Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde möglich.
 

Rdn 374

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Berufung, Berufung, Allgemeines, Teil A Rdn 2.

 

Rdn 375

1. Die Verwerfung der Berufung durch AG/LG verdeutlicht folgendes

 

Schaubild: Verwerfung der Berufung wegen Unzulässigkeit

 

Rdn 376

2. Die Berufung wird nach § 322 Abs. 1 durch das LG verworfen, nicht nur, wenn die Vorschriften über die Rechtsmitteleinlegung nicht beachtet wurden, sondern auch wenn das Rechtsmittel nicht statthaft oder sonst wie unzulässig ist.

 

Rdn 377

Eine Verwerfung nach § 322 Abs. 1 scheidet allerdings von vornherein aus, wenn in der Vorinstanz überhaupt kein Urteil (§ 312) ergangen ist (OLG Jena OLGSt StPO § 322 Nr. 3). Eine Verwerfung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Revisionsgericht die angefochte...

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