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Teil A: Rechtsmittel / Berufung, Verwerfung durch AG, Unzulässigkeit [Rdn 353]

Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Schaubild: Verwerfung der Berufung wegen Unzulässigkeit durch AG/LG.
2. Über Rechtsmittel entscheidet dem Grundsatz nach ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit das Rechtsmittelgericht.
3. Die Verwerfungspflicht durch das AG ist ausschließlich darauf beschränkt, dass die Berufungseinlegungsfrist (§ 314 Abs. 1) nicht gewahrt wurde.
4. Das AG entscheidet nach Anhörung der StA (§ 33 Abs. 2) durch Beschluss.
5. Macht der Berufungsführer von den ihm eingeräumten Anfechtungsmöglichkeiten keinen Gebrauch, beendet der Verwerfungsbeschluss des AG das Berufungsverfahren.
6. Der Verwerfungsbeschluss des AG kann durch Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und/oder durch Antrag auf Entscheidung des Berufungsgerichts angefochten werden.
 

Rdn 354

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Berufung, Allgemeines, Teil A Rdn 2.

 

Rdn 355

1. Die Verwerfung der Berufung wegen Unzulässigkeit durch AG oder LG verdeutlicht folgendes

 

Schaubild: Verwerfung der Berufung wegen Unzulässigkeit

 

Rdn 356

2. Über Rechtsmittel entscheidet dem Grundsatz nach ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit das Rechtsmittelgericht. Es bedarf daher einer besonderen Vorschrift, wenn aus Zweckmäßigkeitsgründen erreicht werden soll, dass das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ausnahmsweise selbst über das Rechtsmittel befinden soll (BayObLG NJW 1963, 63 zur Revision).

 

☆ Nach § 319 Abs. 1 kann die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil im Fall einer verspäteten Einlegung auch durch das AG selbst als unzulässig verworfen werden.Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil im Fall einer verspäteten Einlegung auch durch das AG selbst als unzulässig verworfen werden.

Die Verwerfungskompetenz besteht auch in Fällen der Annahmeberufung (§ 313) und bei noch nicht ausgeübter Wahl des Rechtsm...

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