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Teil A: Rechtsmittel / 114 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Rücknahme, Allgemeines [Rdn 1656]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Jedes eingelegte Rechtsmittel und jeder eingelegte Rechtsbehelf kann nach § 302 auch wieder zurückgenommen werden.
2. Ein Rechtsmittel kann auch nur teilweise zurückgenommen werden.
3. Die Rücknahme ist zwar nicht fristgebunden, geht aber ins Leere, wenn über das Rechtsmittel/den Rechtsbehelf bereits rechtkräftig entschieden wurde.
4. Wurde das Rechtsmittel/der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit beendet.
5. Liegt eine Rücknahmeerklärung vor, wird ihre Wirksamkeit durch das Gericht geprüft. Gegen die Feststellung der Wirksamkeit kann nur im Berufungsverfahren sofortige Beschwerde eingelegt werden.
 

Rdn 1657

 

Literaturhinweise:

Bischoff, Rücknahme und Verzicht bei strafprozessualen Rechtsmitteln, JuS 2018, 670

Dencker, Willensfehler bei Rechtsmittelverzicht und Rechtsmittelrücknahme im Strafprozeß, 1972

Kuhli, Die Anforderungen an die Ermächtigung zu Rechtsmittelrücknahme oder -verzicht gemäß § 302 II StPO. Zugleich Anmerkung zu KG (Schiffsobergericht Berlin [sic!]), Beschl. vom 19.1.2009 – 3 Ws 474/08, HRRS 2009, 290

Meyer-Goßner, Verlust der Revision durch Zurücknahme? Replik zum Beitrag von Niemöller, StV 2010, 597, StV 2011, 53

Niemöller, Führt die Zurücknahme der Revision zum Verlust des Rechtsmittels?, StV 2010, 597

ders., Duplik zu Meyer-Goßner, StV 2011, 54: Staudinger, Verständigung und Rechtsmittelverzicht, HRRS 2010, 347.

 

Rdn 1658

1. Jedes eingelegte Rechtsmittel und jeder eingelegte Rechtsbehelf kann auch wieder zurückgenommen werden. Dies folgt aus der Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelführers (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Befugnis, Teil A Rdn 1322 ff.). So kann ein Rechtsmittel bereits in der Absicht, es wieder zurückzunehmen, eingelegt worden sein, wenn es auf eine ausführliche Urteilsbegründung ankomm...

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