Die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sind nicht nur in Tarifverträgen, sondern noch in einer Vielzahl von anderen Rechtsquellen wie z. B. den unterschiedlichen Formen der betrieblichen Rechtssetzung und den arbeitsvertraglichen Regelungen enthalten. Daneben kann höherrangiges Recht (EG-Vertrag, Grundgesetz, Gesetze, sonstiges autonomes staatliches Recht sowie Richterrecht) auf den Inhalt von Tarifverträgen einwirken.
Tritt neben eine tarifliche eine dieser Regelungen, so ist zunächst zu untersuchen, ob überhaupt eine Kollision, d. h. ein voneinander abweichender Regelungsinhalt des Tarifvertrages mit der anderen Rechtsquelle, besteht. Erst wenn die tarifliche Regelung inhaltlich zu der anderen Rechtsquelle in Konkurrenz tritt, ist ihr Verhältnis zueinander entscheidend. So ist beispielsweise eine tarifliche Regelung unwirksam, wenn sie gegen zwingendes höherrangiges Recht verstößt. Treten betriebliche Regelungen zu Tarifverträgen in Konkurrenz, so können sie wegen des Tarifvorrangs bzw. -vorbehalts verdrängt werden. Ansonsten bestimmt sich das Verhältnis des Tarifvertrages zu vertraglichen Arbeitsbedingungen im Wesentlichen nach dem Günstigkeitsprinzip.
Tritt neben eine tarifliche eine dieser Regelungen, so ist zunächst zu untersuchen, ob überhaupt eine Kollision, d. h. ein voneinander abweichender Regelungsinhalt des Tarifvertrages mit der anderen Rechtsquelle, besteht. Erst wenn die tarifliche Regelung inhaltlich zu der anderen Rechtsquelle in Konkurrenz tritt, ist ihr Verhältnis zueinander entscheidend. So ist beispielsweise eine tarifliche Regelung unwirksam, wenn sie gegen zwingendes höherrangiges Recht verstößt. Treten betriebliche Regelungen zu Tarifverträgen in Konkurrenz, so können sie wegen des Tarifvorrangs bzw. -vorbehalts verdrängt werden. Ansonsten bestim...