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Steuerliche Informationspflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

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Zusammenfassung

Ab 2026 müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen jährlich detaillierte Informationen zu Nutzern und deren Transaktionen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Ziel ist eine erhöhte Steuertransparenz im Bereich digitaler Vermögenswerte.

Hintergrund

Das DAC8-Umsetzungsgesetz führt mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) eine neue Meldepflicht für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ein. Die EU-Richtlinie DAC8 verpflichtet erstmals zur Erfassung und zum automatischen Austausch von Informationen über Transaktionen mit Kryptowerten.

Damit sollen Steuerbehörden Zugang zu bislang schwer nachvollziehbaren Einkünften und Aktivitäten im Bereich digitaler Vermögenswerte erhalten. Die Meldepflicht gilt auch für nicht in der EU ansässige Anbieter, sofern sie Dienstleistungen für in Deutschland steuerpflichtige Personen erbringen.

Das ändert sich

  • Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (z. B. Verwahrung, Verwaltung, Handel, Tausch, Beratung) müssen jährlich dem BZSt Informationen zu ihren Nutzern und deren Transaktionen melden.
  • Zu melden sind u.a. Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort der Nutzer sowie Details zu den Kryptowerten (Art, Anzahl, Wert der Transaktionen).
  • Die Meldepflicht betrifft insbesondere Tauschgeschäfte von Kryptowerten in Fiat-Geld (z. B. Euro) und Übertragungen von Kryptowerten.
  • Die Definition von "Kryptowerten" ist technologieoffen und umfasst alle digitalen Vermögenswerte, die auf einer Blockchain oder ähnlichen Technologien basieren.

Die neuen Vorgaben gelten zusätzlich zu bestehenden Meldepflichten für Finanzkonten und werden durch Anpassungen im EU-Amtshilfegesetz, Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz und weiteren steuerlichen Regelungen flankiert.

Inkrafttreten

Die neuen Meldepflichten gelten ab dem 1.1.2026. Der erste Meldezeitraum...

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