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Steuerfreie Zuwendungen

Carola Hausen
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Begriff

Grundsätzlich sind alle Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erhält, steuerpflichtiger Arbeitslohn. Davon gibt es Ausnahmen, die überwiegend in § 3 EStG geregelt sind.

Im Sozialversicherungsrecht regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung, welche Zuwendungen beitragspflichtig und welche beitragsfrei sind. Grundsätzlich geht die Sozialversicherungsentgeltverordnung davon aus, dass steuerfreie Zuwendungen auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind.

Nicht zu verwechseln ist der Begriff der steuerfreien Zuwendung mit dem Begriff "kein Arbeitslohn". Obwohl in beiden Fällen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge zu erheben sind, besteht dennoch ein erheblicher Unterschied: Steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers zählen grundsätzlich zum Arbeitslohn, sind aber aufgrund einer speziellen Vorschrift steuerbefreit. Liegt eine Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im überwiegenden betrieblichen Interesse, handelt es sich um eine nicht steuerbare Zuwendung. Begrifflich liegt "kein Arbeitslohn" vor. Typische Beispiele sind Aufmerksamkeiten bis zu einer Grenze von 60 EUR einschließlich Umsatzsteuer aus Anlass des Geburtstags, aber auch Getränke am Arbeitsplatz oder unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsveranstaltungen zur Förderung des Betriebsklimas usw.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: § 8 EStG definiert, was Einnahmen im steuerlichen Sinne sind. § 2 LStDV definiert den Begriff des Arbeitslohns. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG regelt die Steuerfreiheit geringfügiger Sachbezüge bis 50 EUR monatlich. Beispiele für steuerfreie Zuwendungen finden sich in § 3 Nr. 15 EStG (Zuschüsse und Jobtickets für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln), § 3 Nr. 30 EStG (Werkzeuggeld), § 3 Nr. 31 EStG (Überlassung typischer Berufskleidung), § 3 Nr. 32 EStG (unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), § 3 Nr. 33 EStG (Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder), § 3 Nr. 34 EStG (Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung bis 600 EUR jährlich), § 3 Nr. 34a EStG (kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Familienangehörigen bis 600 EUR jährlich), § 3 Nr. 37 EStG (Überlassung eines betrieblichen Fahrrads), § 3 Nr. 45 EStG (private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte durch Arbeitnehmer), § 3 Nr. 46 EStG (Arbeitgeberleistungen für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs). Welche Aufmerksamkeiten kein Arbeitslohn sind, steht in R 19.6 LStR; weitere Ausnahmen, z. B. Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, finden sich in R 19.3 LStR. Nicht zum Arbeitslohn gehörende Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen regelt § 19 Abs. 1 Nr. 1a Sätze 3 und 4 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit der steuerfreien Zuwendungen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

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