Hält der Arbeitnehmer die gegen ihn ergangene Kündigung für ungerechtfertigt, kann er dagegen innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) vor dem Arbeitsgericht erheben.
Nach Erhalt der Kündigungsschutzklage wird der Mandant als Arbeitgeber auch damit seinen Steuerberater konfrontieren.
Verweisungen an Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hier gibt es für Steuerberater nur eine Möglichkeit: Sie müssen den Mandanten vor vorschnellen Reaktionen warnen und ihn unverzüglich an einen Rechtsanwalt verweisen. Die Vertretung des Mandanten in einem Arbeitsgerichtsverfahren ist Steuerberatern untersagt.
Steuerberater können dem Mandanten lediglich die erforderlichen Unterlagen aus der Lohnakte bez. des klagenden Mitarbeiters zusammenstellen und eine Aufstellung der übrigen Mitarbeiter mit Angaben zu Geburtsdatum, Einstellungstermin, Familienstand/Unterhaltsberechtigte und Schwerbehinderung fertigen.
Diese Unterlagen benötigt der Mandant und sein Rechtsanwalt, um exakt überprüfen zu können, ob sich der klagende Mitarbeiter auf das Kündigungsschutzgesetz berufen kann (§ 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG). Außerdem benötigt der Mandant die Unterlagen für den Fall, dass sich der klagende Mitarbeiter auf die falsche soziale Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung beruft (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die organschaftliche Stellung des Arbeitnehmers nicht mehr bestanden hat, sich der Arbeitgeber in dem Arbeitsvertrag, der als einzige Vertragsgrundlage der Bestellung des Arbeitnehmers als Geschäftsführer zugrunde gelegen hat, eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers vorbehalten hat und zwischen Entfall der...