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Sonstige arbeitsgerichtliche Streitigkeiten / 9 Klage wegen Diskriminierung

Uwe Ringel
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Nach § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse, seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alters oder sexuellen Identität benachteiligt werden. Im Bereich des Arbeitsrechts erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Bereiche, in die der Arbeitnehmer einbezogen ist. Das bezieht sich insbesondere auf die Bereiche der Stellenausschreibung und Bewerbung, der Festlegung der Auswahl- und Einstellungskriterien, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sowie den Bereich der Vergütung sowie der Festlegung der Entlassungsbedingungen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Benachteiligung durch den Arbeitgeber selbst sanktioniert wird, sondern auch die Benachteiligung durch andere Beschäftigte, wenn diese zu benachteiligenden Handlungen angewiesen wurden.[1] Dabei gilt eine Benachteiligung im Fall eines bestehenden Arbeitsverhältnisses sowohl durch Arbeitgeber als auch durch Beschäftigte als eine Verletzung vertraglicher Pflichten.[2]

Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern ist im Einzelfall nur unter den Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände der §§ 8 bis 10 AGG gerechtfertigt und damit zulässig. Das betrifft insbesondere unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, wegen der Religion oder Weltanschauung im Zusammenhang mit einer Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften sowie die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, soweit diese unterschiedliche Behandlung objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

Zur Erreichung des Ziels der Antidiskriminierung sind seitens des Arbeitgebers eine Vielzahl von Organisationspflichten zu erfüllen. Diese Organisationspflichten beginnen schon bei der Aus...

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