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Solidaritätszuschlag / 2.3 Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen

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Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Stattdessen wird das einkommensunabhängige Kindergeld ausgezahlt. Anders verhält es sich beim Solidaritätszuschlag. Bei seiner Ermittlung wird stets eine in Betracht kommende Kinderentlastung gewährt: Ansatz sowohl des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) als auch des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag). Deshalb ist eine besondere Berechnung durchzuführen, wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal eine Kinderfreibetragszahl zu berücksichtigen ist. In diesem Fall wird als Bemessungsgrundlage eine "fiktive" Lohnsteuer berechnet, indem der Arbeitslohn um die Freibeträge für Kinder vermindert wird.

Sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch in der Einkommensteuerveranlagung werden bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags stets die ungekürzten Freibeträge für Kinder angesetzt, unabhängig davon, ob das Kind für das gesamte Kalenderjahr zu berücksichtigen ist, z. B. bei Geburt während des Kalenderjahres. Auch bei der Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder sind die Freigrenzen bzw. Nullzonen anzuwenden.

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