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Schweiz / M. Insolvenz der Gesellschaft

Alex Schindler, Gian Andri Töndury
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I. Konkurs

 

Rz. 169

Der Konkurs einer GmbH kann infolge Überschuldung, durch Insolvenzerklärung sowie nach vorgängiger Betreibung eintreten. Im Zusammenhang mit allfälligen Nachschusspflichten ist hier zu erwähnen, dass mit Eintritt des Konkurses ausstehende Nachschüsse fällig werden (Art. 795a Abs. 3 OR). Bestehen statutarische Nachschusspflichten, so haften austretende Gesellschafter während drei Jahren weiter und müssen daher grundsätzlich ihren Pflichten auch dann nachkommen, wenn die Gesellschaft während dieser Frist in Konkurs fällt (Art. 795d OR).

1. Überschuldung

 

Rz. 170

Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr durch genügende Aktiven gedeckt ist (sog. Kapitalverlust) oder eine Überschuldung (das Fremdkapital ist nicht mehr durch genügende Aktiven gedeckt, d.h. die Schulden können nicht mehr aus Gesellschaftsaktiven bezahlt werden) vorliegt, so muss die Geschäftsführung unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen und Sanierungsmaßnahmen beantragen (Art. 820 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 725 OR). Falls begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt werden. Die Zwischenbilanz wird zu Fortführungs- und zu Veräußerungswerten oder Liquidationswerten erstellt. Die Zwischenbilanz ist durch die Revisionsstelle zu prüfen. Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle eingesetzt, so erfolgt die Prüfung durch einen zu diesem Zweck eingesetzten zugelassenen Revisor. Liegt gemäß Zwischenbilanz tatsächlich eine Überschuldung vor, müssen die Geschäftsführer umgehend den Richter benachrichtigen, sofern kein rechtsgültiger Rangrücktritt von Gesellschaftsgläubigern mindestens in der Höhe der Überschuldung vorliegt oder konkrete Aussichten auf eine Sanierung der Gesellschaft bestehen (Art. 820 Abs. 1 OR i.V.m. ...

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