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Schlichtungsverfahren und Mediation

Uwe Ringel
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1 Schlichtungsverfahren für Berufsausbildungsverhältnisse

Eine besondere Verfahrensart stellen die arbeitsrechtlichen Verfahren vor Schlichtungsausschüssen dar. Diese sind für die Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden bei einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis vorgesehen. Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist § 111 Abs. 2 ArbGG.

1.1 Bildung der Schlichtungsausschüsse

Nach § 111 Abs. 2 ArbGG können zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im Übrigen die zuständigen Stellen i. S. d. Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden. Die Einrichtung dieser Ausschüsse ist nicht zwingend vorgeschrieben und steht im Ermessen der zuständigen Stellen. Neben den Handwerksinnungen sind nach §§ 71 ff. BBiG z. B. Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern und Rechtsanwaltskammern zur Errichtung von Schlichtungsausschüssen berechtigt. Es sind nicht bei allen regional zuständigen Stellen Ausschüsse gebildet worden. Auskünfte darüber, ob ein Schlichtungsausschuss eingerichtet wurde, erteilen die für den Berufszweig sachlich und örtlich entsprechend zuständigen Fachinnungen und Kammern.

Ist ein Schlichtungsausschuss gebildet worden, ist die Anrufung dieses Ausschusses Prozessvoraussetzung für eine arbeitsgerichtliche Klage[1]; dies wird von Amts wegen vom Arbeitsgericht geprüft.[2]

Den Ausschüssen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören. Für die Benennung der Mitglieder gelten die Vorschriften über die Benennung der ehrenamtlichen Richter des Arbeitsgerichts für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nach § 22 und § 23 ArbGG entsprechend. Die Regelung der Einzelheiten für die Bildung der jeweiligen Schlichtungsausschüsse ist den zuständigen Stellen vorbehalten. Diese Regelungen müssen den rechtsstaatlichen Grundsätzen ent...

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