Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. Die Finanzverwaltung verfährt – falls die Darlehensgewährung nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers gehört (hier gilt der Rabatt-Freibetrag von 1.080 EUR p. a.) – wie folgt:
Bei Arbeitgeberdarlehen bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Grundsätzlich ist für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss maßgebend. Etwas anderes gilt, wenn ein variabler Zinssatz vereinbart ist. Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen sind bis zu 50 EUR monatlich steuerfrei.
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Dabei sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft" maßgebend. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) ist zu unterscheiden.
Falls der Arbeitgeber von der vorstehenden Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch macht, bestehen keine Bedenken, als Maßstabszins die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote von Direktbanken zugrunde zu legen. In diesem Fall darf der 4-prozentige Bewertungsabschlag allerdings nicht abgezogen werden. Damit ergibt sich bei einer Pauschalversteuerung mit einem betriebsindividuellen Steuersatz kein lohnsteuerlich releva...