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Russland / I. Abstammung

Antje Himmelreich
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1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder

 

Rz. 94

Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden allein durch die Abstammung begründet (Art. 47 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder hinsichtlich ihrer Beziehungen zu den Eltern und deren Verwandten wird durch Art. 53 FGB festgelegt.

2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutterschaft

 

Rz. 95

Die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung der Ehe oder Feststellung ihrer Nichtigkeit oder dem Tod des Ehemannes geboren wird (Art. 48 Abs. 2 FGB). Die standesamtliche Eintragung einer Person als Kindesvater ist in jedem Fall Beweis für deren Vaterschaft.[108] Ehelich kann auch das von einer Leih- oder Ersatzmutter ausgetragene Kind sein. Dieses Kind ist das Kind der Ehegatten, die ihre schriftliche Zustimmung zur extrakorporalen Befruchtung erteilt haben (Art. 51 Abs. 4 Unterabs. 1 FGB). Voraussetzung ist, dass die Leihmutter nach der Geburt des Kindes zugestimmt hat (Art. 51 Abs. 4 Unterabs. 2 FGB). Verweigert die Leihmutter die Zustimmung, ist sie auch im Rechtssinne die Mutter des von ihr ausgetragenen Kindes.[109]

[108] Ziff. 17 Plenumsbeschluss des Obersten Gerichts der RF Nr. 16 vom 16.5.2017 "Über die Anwendung der Gesetzgebung durch die Gerichte bei der Feststellung der Abstammung von Kindern", Bjulleten’ Verchovnogo Suda RF 2/2017, verfügbar auf der russischen Rechtsdatenbank "Konsul’tantPljus".
[109] Schmidt, in: Nußberger, Einführung in das russische Recht, S. 196. Die Einzelheiten der Leihmutterschaft regelt Art. 55 Abs. 9, 10 Gesetz über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der RF vom 21.11.2011, SZ RF 2011 Nr. 48 Pos. 6724.

3. Vaterschaftsfeststellung

 

Rz. 96

Die Vaterschaft des Nicht-Ehemannes der Mutter kann außergerichtlich oder gerichtlich festgestellt werden. Die außergerichtliche Feststellung de...

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