Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 12
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Bei steuerbefreiten Körperschaften gilt die Körperschaftsteuerbefreiung nicht für die inländischen Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG, Anhang 3). Mit dem Kapitalertragsteuerabzug gilt für die Einkünfte, die dem Steuerabzug unterworfen wurden, die Körperschaftsteuer als abgegolten (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG, Anhang 3). D.h. eine Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ist bei steuerbefreiten Körperschaften grundsätzlich nicht möglich.
Tz. 13
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen.
Zum einen sind bei steuerfreiten Körperschaften die in § 43 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG aufgezählten Kapitaleinkünfte vom Steuerabzug ausgenommen (§ 44a Abs. 4 EStG, Anhang 10). Dazu zählen insbesondere die erzielten Zinseinnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Anhang 10).
Zum anderen ist bei steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaften der Steuerabzug für die Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, und 7a–7c EStG ausgeschlossen. Dazu zählen neben den Zinseinnahmen insbesondere die Dividendenbezüge (§ 44a Abs. 7 EStG, Anhang 10).
Für andere steuerbefreite Körperschaften (wie z. B. Berufsverbände oder Parteien) reduziert sich der Kapitalertragsteuerabzug für diese Einkünfte auf 3/5-tel des Regelabzugs, d. h. auf 15 % (§ 44a Abs. 8 EStG, Anhang 10).
Tz. 14
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Um die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG (Anhang 10) bzw. eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 8 EStG (Anhang 10) (z. B. bei steuerbefreiten Berufsverbänden) zu erreichen, ist die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (Vordruck NV 2 B) bei dem Abzugsverpflichteten erforderlich.
Die NV-Bescheinigung haben die steuerbefreite...