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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kapitalertragsteuer / I. Allgemeines zur Kapitalertragsteuer

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 1

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Während Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften (wie Dividendenbezüge) schon seit Jahrzehnten einem Kapitalertragsteuerabzug unterlagen, erfolgte seit 1989 eine immer stärkere Ausweitung des Kapitalertragsteuerabzugs auf immer mehr Kapitaleinkünfte. Nachdem im Rahmen der "Zinsabschlagsteuer" zunächst auch auf Zinseinnahmen ein Kapitalertragsteuerabzug eingeführt wurde, ist ab 2009 durch Einführung der Abgeltungsteuer ein Kapitalertragsteuerabzug auf nahezu sämtliche Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften ausgeweitet worden.

So unterliegen nun die in § 43 Abs. 1 EStG (Anhang 10) genannten Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG (Anhang 10) einem Kapitalertragsteuerabzug. Dieser beträgt in der Regel einheitlich 25 % bezogen auf die Kapitaleinnahmen (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG, Anhang 10) zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag.

Soweit der Steuerpflichtige der Kirchensteuer unterliegt, kommt es zu einer geringfügigen Ermäßigung des Steuerabzugs (§ 43a Abs. 1 Satz 2 EStG, Anhang 10). Die Ermäßigung beträgt 25 % der auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer.

 

Tz. 2

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Bei natürlichen Personen gilt die Einkommensteuer mit dem Kapitalertragsteuerabzug (i. d. R.) als abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 3

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Ein Kapitalertragsteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören (§ 43 Abs. 4 EStG, Anhang 10). In diesen Fällen tritt jedoch keine Abgeltungswirkung ein, die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge können später im Rahmen der Veranlagung – wie eine Vorauszahlung – auf die Einkommensteuer angerechne...

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