Tz. 17
Stand: EL 143 – ET: 06/2025
Eine GmbH kann aus einem einzigen Gesellschafter bestehen. Dies ist ein elementarer Vorteil gegenüber dem Verein, welcher eine Mindestanzahl von sieben erfordert. Der Verein verliert gar die Rechtsfähigkeit, wenn die Mitgliederzahl unter drei sinkt, vgl. § 73 BGB. Beabsichtigen die Gründer, dass der Kreis der Gesellschafter zahlenmäßig klein und geschlossen bleiben soll, kann die gGmbH von Vorteil sein. § 15 Abs. 5 GmbHG bietet die Möglichkeit, dass die Übertragung der "Mitgliedschaft" bzw. Übertragung der Geschäftsanteile auf Dritte gesellschaftsvertraglich eingeschränkt wird. Die Gesellschafter der GmbH können durch ihr Weisungsrecht unmittelbar Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen. Diese Einflussnahme ist insbesondere bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit der "Non-Profit-Organisation" von Vorteil. Schließen sich zum Beispiel mehrere Forschungseinrichtungen zu einem gemeinsamen Forschungsvorhaben zusammen, bietet sich hierfür insbesondere die Rechtsform der GmbH an. Die GmbH ist einfach in der praktischen Handhabung. Ihr wird im Rechtsverkehr ein hohes Maß an Vertrauen entgegengebracht. Die Rechtsform der gGmbH bietet sich aber auch in gemeinnützigen Konzernstrukturen als klassische Rechtsform der gemeinnützigen Tochtergesellschaft an, vgl. Hüttemann, in: Hüttemann, 5. Aufl. 2021, Rz. 2.8.
Tz. 18
Stand: EL 143 – ET: 06/2025
Im Vergleich zum Verein sind aber auch einige Nachteile zu nennen. So ist das Haftungsvermögen der GmbH zwar grundsätzlich nur auf 25 000,00 EUR begrenzt. Der Verein haftet hingegen ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Hinzuweisen ist ferner auf die strengen Formerfordernisse hinsichtlich Gesellschaftsvertrags, Beschlussfassung sowie Veränderungen im Gesellschafterbestand. Von Nachteil sind auch die st...