Tz. 12
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Zur Vermeidung einer Quellensteuerhaftung des Vereins sollte bei der Verpflichtung von auslandsansässigen Künstlern, Sportlern, Kulturorchestern etc. vorab geklärt werden, ob der Auftritt eine deutsche (Quellen-)Besteuerung auslöst, ob der Kulturorchestererlass greift und/oder ob eine Freistellungsbescheinigung des BZSt vorliegt oder eingeholt werden kann. Bei Vertragsregelungen ist zu beachten, dass eine "Nettovereinbarung", wonach etwaige (Quellen-)Steuern zu Lasten des beauftragenden Vergütungsschuldners (Verein/Körperschaft) gehen und der Darbietende/Verwertende "brutto gleich netto" bezahlt wird, vermieden wird. Derartige Klauseln erhöhen nämlich die Bemessungsgrundlage einer Quellensteuer, da eine für den Vergütungsgläubiger damit übernommene deutsche Steuer als zusätzliche Vergütung gilt. Anstatt des regulären Quellensteuersatzes von 15,825 % (inklusive Solidaritätszuschlag) erhöht dieser sich dann auf 18,80 % (hiervon 0,98 % Solidaritätszuschlag), EStR 2012, Abschn. H 50a.2. Ggf. ist im Nachgang zu prüfen, ob eine Quellensteuererstattung nach § 50c Abs. 3 EStG möglich ist.
Tz. 13
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Bei Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) unterliegen, wird auf den Steuerabzug verzichtet, wenn die Einnahmen aus der einzelnen Darbietung 250 EUR nicht übersteigen. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag (s. § 50a Abs. 2 Satz 3 EStG, Anhang 10). Wird die Freigrenze überschritten, ist der Steuerabzug somit auf den gesamten Betrag vorzunehmen.
Tz. 14
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Beachte!
Die Freigrenze i. H. v. 250 EUR nach § 50a Abs. 2 Satz 3 EStG (Anhang 10) ist für jeden beschränkt Steuerpflichtigen anzuwenden.
Tz. 15
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Zur Vereinbarkeit ...