Tz. 7
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 15 % der Einnahmen zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Falls der Darbietende/Verwertende (Vergütungsgläubiger) in der EU oder im EWR ansässig ist, besteht das Wahlrecht, die "Nettoeinnahmen" zugrunde zu legen. Dies setzt voraus, dass der Vergütungsgläubiger (Künstler, usw.) in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachprüfbar nachweisen kann oder diese vom Schuldner der Vergütung (der Körperschaft) getragen werden. Der Steuerabzug beträgt dann i. H. v. 30 % zzgl. SolZ (bei natürlicher Person als Vergütungsgläubiger) bzw. 15 % zzgl. SolZ (bei Körperschaft als Vergütungsgläubiger) dieser Nettoeinnahmen, s. § 50a Abs. 3 EStG. Falls der Verein als Vergütungsschuldner (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer schuldet, ist die Umsatzsteuer nicht als Einnahme zu erfassen. Die Einnahmen umfassen auch die vom Vergütungsschuldner ersetzten Fahrt- und Übernachtungskosten, soweit diese die tatsächlichen Kosten übersteigen und die Verpflegungskosten, soweit sie die Pauschbeträge für die Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (Anhang 10) übersteigen.
Tz. 8
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der auslandsansässige Gläubiger nach § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt oder gemeinsam mit dem Vergütungsschuldner einholt, soweit der Steuerabzug aufgrund der Regelungen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens oder anwendbarer EU-Richtlinien unterbleiben kann oder ein geringerer Steuersatz (Vomhundertsatz) anzuwenden ist. Jedoch setzt ein Antrag (unter Berufung auf Doppelbesteuerungsabkommen) grundsätzlich voraus, dass tatsächlich ein Doppelbesteuer...