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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Beschränkte Steuerp ... / I. Allgemeines

Dr. Henning Frase
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Tz. 1

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Lässt eine Körperschaft im Rahmen von Veranstaltungen ausländische Künstler, Sportler, Kulturorchester etc. auftreten, kann nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) für die gewährten Vergütungen eine Steuer-Abzugsverpflichtung für die steuerbegünstigte Körperschaft entstehen. In diesen Fällen ist auf Rechnung der auslandsansässigen Künstler oder Sportler Quellensteuer bei der Auszahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Unterbleibt der Steuerabzug, kann das Finanzamt den Vergütungsschuldner (demnach die Körperschaft) durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen, § 50a Abs. 5 Satz 4 EStG. Voraussetzung für diese Quellensteuerabzugsverpflichtung der vergütenden Körperschaft ist, dass (i) der auslandsansässige Künstler und/oder Dienstleister nach § 49 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erzielt (Rz. 2), für die (ii) nach Maßgabe von § 50a EStG eine Quellensteuerabzugsverpflichtung bei der Körperschaft vorgesehen ist. Eine ähnliche Quellensteuerabzugsverpflichtung nach § 50a EStG kann sich für deutsche Steuerpflichtige bei Lizenznahmen (oder anderweitigen Rechteüberlassungen) aus dem Ausland ergeben (hier nicht näher dargestellt). In diesen Fällen kann ein Quellsteuerabzug jedoch häufig unter Berufung auf ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen ("Lizenzartikel", meist Art. 12) eingeschränkt oder vermieden werden. Ein solcher Schutz durch Doppelbesteuerungsabkommen ist bei Vergütungen für Aufführungen an auslandsansässige Künstler meist nicht einschlägig, weil Doppelbesteuerungsabkommen typischerweise für das Land, in dem eine bezahlte Aufführung oder Sportveranstaltung erfolgt ist, das Quellenbesteuerungsrecht nicht beschneiden. Vgl. aber Tz. 8 zum Kulturorchestererlass.

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