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Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 3.3.1 Dauerhafte Zuordnung bei Zeitarbeitsverträgen

Rainer Hartmann
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In bestimmten Fällen kann auch die betriebliche Einrichtung eines Dritten als dauerhafter Einsatzort kein auswärtiger Beschäftigungsort i. S. d. Reisekostenrechts sein. Wegen der bei Leiharbeitsverhältnissen bestehenden Besonderheit, dass der tatsächliche Einsatzort und der Ort des Verleiharbeitgebers auseinanderfallen, ist die Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte nicht nur arbeitgeberbezogen, sondern auch entleiherbezogen vorzunehmen.

Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber (Verleihfirma)

Die erste Tätigkeitsstätte kann der Leiharbeitnehmer zum einen bei der Verleihfirma begründen, wenn er seinen Arbeitgeber mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht und der Arbeitgeber von der ihm gebotenen Möglichkeit der arbeitsrechtlichen Zuordnung[1] Gebrauch macht. Auf den Umfang und den Inhalt der dort verrichteten Arbeiten kommt es nicht an. Ausreichend ist es, wenn der Arbeitnehmer in die Zeitarbeitsfirma zu Kontrollzwecken, zur Abgabe von Stundennachweisen und anderen organisatorischen Aufgaben fährt. Insoweit sind die allgemein für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte in einer ortsfesten betrieblichen Arbeitgebereinrichtung geltenden Grundsätze zu beachten.

Keine praktische Bedeutung dürfte in Bezug auf den Arbeitgeber der zeitlich orientierten Abgrenzung der ersten Tätigkeitsstätte zukommen (quantitative Zuordnung). Der Leiharbeitnehmer wird regelmäßig weder 30 % seiner vertraglichen Arbeitszeit noch 2 Arbeitstage pro Woche Arbeiten im Betrieb des Verleihers verrichten und dort im Normalfall zeitlich keine erste Tätigkeitsstätte begründen.

Tätigkeitsstätte beim Entleihunternehmen

Auch die betriebliche Einrichtung eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten kann eine erste Tätigkeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer dort dauerhaft eingesetzt werden soll. Ausgehend von de...

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