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Rehabilitationsmaßnahmen, medizinische / 2.1 Maßnahmen der Rentenversicherung

Norbert Minn
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Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen nicht nur die Kosten für die medizinischen Leistungen, sondern auch Unterkunft und Verpflegung komplett übernommen; allerdings ist die nachfolgend beschriebene Zuzahlung zu leisten.[1]

[1]

S. Abschn. 2.1.3.

2.1.1 Voraussetzungen

Die Rentenversicherungsträger erbringen medizinische Rehabilitationsmaßnahmen für Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich

  • bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch medizinische Leistungen abgewendet werden kann oder
  • bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch medizinische Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.[1]
[1] § 15 SGB VI.

2.1.2 Leistungsintervall

Eine Wiederholung der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation ist grundsätzlich erst nach Ablauf von 4 Jahren, nach einer von einem Sozialleistungsträger voll finanzierten oder bezuschussten Kur möglich. Dies gilt nicht, wenn die vorzeitigen Leistungen aus medizinischen Gründen dringend erforderlich sind.

2.1.3 Zuzahlung

Zu den Kosten der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zahlt der Versicherte grundsätzlich für jeden Kalendertag 10 EUR zu.[1] Eine Zuzahlung entfällt, wenn der Versicherte Übergangsgeld bezieht oder wenn sie den Versicherten unzumutbar belasten würde.[2]

Bei Maßnahmen, die sich an eine Krankenhausbehandlung anschließen (Anschlussrehabilitation), ist die Zuzahlung längstens für 14 Tage und in Höhe von 10 EUR je Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen.[3]

Kinder...

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