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Rationalisierungsschutz

Christian Wäldele
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Vorbemerkung

Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz – vereinbart zu Zeiten des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) – gilt auch nach Inkrafttreten des TVöD weiter. Der Wortlaut des Tarifvertrags nimmt noch immer Bezug auf die Vorschriften des BAT, eine Anpassung des RatSchTV Ang an den TVöD ist bisher noch nicht erfolgt. Im nachfolgenden Beitrag werden die Bezüge zum neuen Tarifrecht TVöD hergestellt.

1 Einleitung

Grundlage des Rationalisierungsschutzes sind die Tarifverträge für Angestellte und Arbeiter, vom 9.1.1987 in der Fassung vom 2.4.2002 abgeschlossen zwischen dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und den Gewerkschaften andererseits. Nach der Definition in den Vorbemerkungen zum Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (TV Rationalisierung) hat Rationalisierung den Zweck, die Aufgaben der Verwaltungen und Betriebe anforderungsgerecht, wirtschaftlich und kostengünstig zu erfüllen. Auch nach der Einführung des TVöD gilt der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz weiter.

Rationalisierungsmaßnahmen führen notwendigerweise zu Veränderungen im Arbeitsablauf, die sich möglicherweise nachteilig für die Beschäftigten auswirken, bis hin zum Wegfall des Arbeitsplatzes. Ziel des TV ist, diese Eingriffe in die Belange der Beschäftigten schonend zu gestalten und soziale Härten möglichst zu vermeiden.

 
Hinweis

Rationalisierungsschutztarifverträge existieren nicht nur im öffentlich-rechtlichen Bereich, sondern z. B. auch für Angestellte des privaten Versicherungsgewerbes in bestimmten Bundesländern oder auch für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der BRD.

Für die Beschäftigten des Bundes und im kommunalen Bereich ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Buchst. b) TVöD,...

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