3.1 Minderungen der Anschaffungskosten
Werden bei der Anschaffung von Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern Beträge aufgewendet, werden diese als Anschaffungskosten aktiviert. Der Anschaffungsvorgang ist also erfolgsneutral. Verminderungen der Anschaffungskosten dürfen die Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs nicht beeinflussen. Sie sind daher von den Anschaffungskosten zu mindern.
Nach dem Gesetz ist nur von Anschaffungspreisminderungen die Rede. Um die Erfolgsneutralität zu erhalten, müssen nicht nur Minderungen des Anschaffungspreises, sondern auch Minderungen der anderen zu den Anschaffungskosten zählenden Teile – Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten – als Anschaffungspreisminderungen berücksichtigt werden.
3.2 Einzelkosten
Nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB sind Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, abzusetzen. Es muss sich also um Einzelkosten handeln. Das ist konsequent. Wie als Anschaffungskosten nur solche Aufwendungen in Betracht kommen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sollen nur solche Minderungen der Anschaffungskosten abgesetzt werden, die ebenfalls dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
3.3 Kaufpreisminderungen
Wird der Kaufpreis aufgrund von "Schlechtlieferung" (Sachmangel gem. § 434 BGB) nach § 441 BGB gemindert, bezieht sich das auf den einzelnen hiervon betroffenen Vermögensgegenstand. Kaufpreisminderungen nach § 441 BGB sind also Einzelkosten. Es sind daher die Voraussetzungen für eine Preisminderung erfüllt.
Das gilt auch, wenn der ursprüngliche Kaufpreis im Prozess, durch Vergleich oder im Verhandlungsweg herabgesetzt wird. Maßgebender Zeitpunkt für die Herabsetzung ist der Eintritt der Minderung. Es erfolgt daher kein Rückbezug auf den Zeitpunkt der Anschaffung.