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Rabatte und Zugaben / 1.2 Auswirkungen der Erlösschmälerungen auf die Umsatzsteuer

Ulrike Fuldner
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1.2.1 Umsatzsteuerbarkeit der Lieferungen und sonstigen Leistungen

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt.[1] Die Umsatzsteuer beträgt regelmäßig 19 % des Entgelts.[2]

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuer auf eine Lieferung

Unternehmer A liefert im Februar 01 an den Unternehmer B einen Warenposten zum Preis von 6.000 EUR. Die Umsatzsteuer beträgt 6.000 EUR × 19 % = 1.140 EUR. Für A und B liegen die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG vor. Voranmeldungszeitraum für A und B ist daher der Kalendermonat. B überweist auf das Bankkonto des A am 20.3.01 den geschuldeten Kaufpreis lt. Rechnung v. Februar 01, also 7.140 EUR.

[1] § 1 Abs. 1 UStG.
[2] §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 UStG.

1.2.2 Entstehung der Umsatzsteuer

Im Regelfall wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet.[1] In diesem Fall entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.[2] Für das Entstehen der Steuer kommt es also nicht darauf an, ob das Entgelt bereits eingegangen ist. Da A (obiges Beispiel unter Tz. 1.2.1.) im Februar 01 geliefert hat, entstand die Umsatzsteuer hierfür mit Ablauf des Februars 01 (Soll-Besteuerung).

Gem. § 20 UStG[3] ist für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten anstelle der Regelbesteuerung ein Antrag notwendig, aufgrund dessen das Finanzamt die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durch formlosen Verwaltungsakt gestattet haben muss. Dieser Antrag kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung konkludent gestellt werden. Dabei muss für das Finanzamt deutlich erkennbar sein, dass die Umsätze auf Grundlage der tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind.[4] Hat der Steuerpflichtige einen konkludenten Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim Finanzamt gestellt, dann h...

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