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Praxis-Beispiele: Rabattfreibetrag / 2 Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden

Peter Schmitz
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Sachverhalt

Ein Möbelhandelsunternehmen übereignet seinem Arbeitnehmer im Januar 2026 eine Schrankwand und im Februar 2026 eine Couch zu einem Preis von jeweils 3.000 EUR. Bestell- und Liefertage sind identisch. Der angegebene Endpreis lt. Preisauszeichnung beträgt jeweils 5.000 EUR.

Das Möbelhandelsunternehmen gewährt auf diese Möbelstücke durchschnittlich 10 % Rabatt. Ein anderes inländisches Möbelhandelsunternehmen bietet diese Couch im Februar 2026 auf seiner Internetseite für 4.000 EUR an.

Der Arbeitgeber hat die geldwerten Vorteile nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG bewertet. D. h. mit Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag.

Der Arbeitnehmer beantragt im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Couch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Zum Nachweis des durch um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreises legt er einen Ausdruck des günstigeren Angebots vor.

Ergebnis

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Endpreis maßgebend. Dies ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich angebotene Preis des Arbeitgebers i. H. v. jeweils 4.500 EUR (= 5.000 EUR abzgl. durchschnittlichem Rabatt von 10 %).

Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung der Schrankwand ist der Endpreis zusätzlich um 4 % (=180 EUR) zu kürzen. Nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts von 3.000 EUR ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 1.320 EUR. Der Arbeitslohn überschreitet den Rabattfreibetrag (1.080 EUR) um 240 EUR (Berechnung s. Beispiel 1). Dieser Betrag muss im Januar 2026 versteuern werden und ist sozialversicherungspflichtig.

 
Geldwerter Vorteil
Preis für Endverbraucher 4.500 EUR
Abzgl. pauschaler Bewertungsabschlag (4 %) - 180 EUR
Zwischensumme 4.320 EUR
Zuzahlung des Arbeitnehmers - 3.000 EUR
Geldwerter Vorteil insgesam...

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