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Praxis-Beispiele: Insolvenzgeld / 6 Kurzarbeit

Stephan Wilcken
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Sachverhalt

Zum 1.4. hat der Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt, ab diesem Zeitpunkt auch durchgeführt und für die davon betroffenen Beschäftigten Kurzarbeitergeld bezogen. Am 3.7. wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beschäftigten haben für Mai und Juni kein Entgelt erhalten und machen dieses nun geltend.

Wie hoch ist der Anspruch auf das Insolvenzgeld?

Ergebnis

Die Agentur für Arbeit gewährt weiter Kurzarbeitergeld, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist und die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Gerade im Fall der Insolvenz wird die Agentur für Arbeit prüfen, ob der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist oder eine (Teil-)Betriebsstilllegung zu erwarten ist. Die Stellung eines Insolvenzantrags führt nicht dazu, dass Kurzarbeit endet und zur Vollzeitarbeit zurückgekehrt wird.

Das Insolvenzgeld wird in Höhe des verbleibenden sog. Ist-Entgelts gewährt. Ist-Entgelt ist das Entgelt, das die Beschäftigten für die im Kurzarbeitszeitraum tatsächlich geleistete Arbeit zu beanspruchen haben.

Anders ist die Situation auch dann nicht, wenn die Kurzarbeit nach Stellung des Insolvenzantrags eingeführt wird. Es kommt alleine darauf an, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sind und dabei insbesondere, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist. Es muss geplant sein, das Unternehmen trotz Insolvenz weiterzuführen und die betroffenen Beschäftigten weiter beschäftigen zu wollen und können.

Beträgt die Kurzarbeit 100 %, beginnt der Insolvenzgeldzeitraum bei dem o. g. Sachverhalt dennoch am 1.5. Das Insolvenzgeld beträgt in diesem Fall aber 0 EUR, da das Ist-Entgelt, welches durch das Insolvenzg...

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