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Praxis-Beispiele: Geringfügig entlohnte Beschäftigung / 1.4 Trainertätigkeit

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Sachverhalt

Ein Mitglied eines gemeinnützigen Sportvereins trainiert ab 1.1. die Beachvolleyballmannschaft des Vereins. Für seine Trainertätigkeit erhält er pro Monat 750 EUR. Der Trainer ist hauptberuflich sozialversicherungspflichtig beschäftigt, andere Nebenjobs übt er nicht aus. Er ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Handelt es sich bei der Trainertätigkeit um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und wie wird diese angemeldet?

Ergebnis

Die Vergütung für die Trainertätigkeit kann als geringfügig entlohnte Beschäftigung abgerechnet werden.

Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung ist die Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Der Trainer erhält von seinem Verein zwar auf das Jahr gesehen 9.000 EUR (12 x 750 EUR). Da die Tätigkeit als Trainer nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein ausgeübt wird, steht dem Trainer steuerlich der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten (Übungsleiterfreibetrag) von 3.300 EUR pro Jahr zu. Bis zu diesem Betrag bleiben Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Trainer oder Übungsleiter steuerfrei. Gleichzeitig gelten sie aufgrund dieser Steuerfreistellung sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt.

Damit vermindert sich das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt von den tatsächlich ausbezahlten 9.000 EUR auf 5.700 EUR (9.000 EUR – 3.300 EUR). Da eine ganzjährige Beschäftigung vorliegt, wird das Jahresarbeitsentgelt von 5.700 EUR monatlich mit 1/12 angesetzt. Dies ergibt einen Betrag von monatlich 475 EUR. Damit unterschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 603 EUR. Die Beschäftigung gilt somit als geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Vom Verein wird der Mitarbeiter mit Personengruppe 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigte) angemeldet...

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