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Praxis-Beispiele: Berufskraftfahrer / 9 Auslandsreisespesen

Peter Schmitz
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Sachverhalt

Eine Lkw-Fahrerin verlässt am Sonntag um 21:00 Uhr ihre Wohnung. Um 22:00 Uhr startet sie auf dem Betriebshof ihren Lkw und kehrt am Samstag um 05:00 Uhr dorthin zurück. Nachfolgende Ziele steuert sie dazwischen an:

  • Sonntag, 22:00 Uhr: Start am Betriebshof;
  • Montag, 2:00 Uhr: Grenzübertritt nach Belgien, Ablade- und Ladestellen in Belgien.
  • Dienstag: Ablade- und Ladestellen in Belgien. Um 23:00 Uhr erfolgt der Grenzübertritt nach Luxemburg, Abladestelle in Luxemburg.
  • Mittwoch, 11:00 Uhr: Grenzübertritt nach Frankreich mit Abladestelle in Lyon/Frankreich (Departments 69) und einer Ladestelle in Paris/Frankreich. Wegen eines Defekts kann die Weiterfahrt erst am Donnerstag erfolgen.
  • Donnerstag, 22:00 Uhr: Grenzübertritt in die Schweiz mit einer Abladestelle in Bern.
  • Freitag, 4:00 Uhr: Grenzübertritt nach Österreich und Abladestelle in Österreich. Um 23:00 Uhr erfolgt der Grenzübertritt nach Deutschland.
  • Samstag, 4:00 Uhr: Ankunft am Betriebshof. Die Wohnung wird um 5:00 Uhr erreicht.

In welcher Höhe kann der Arbeitgeber steuerfreie Erstattungen leisten?

Ergebnis

Hält sich ein Berufskraftfahrer nur am Wochenanfang bzw. am Wochenende für insgesamt wenige Stunden pro Woche am Betriebssitz des Arbeitgebers auf und muss er nach seinem Arbeitsvertrag seine Tätigkeit als Kraftfahrer für den Arbeitgeber im Bundesgebiet und im Ausland auf einem Fahrzeug leisten, so stellt der Betriebssitz des Arbeitgebers keine erste Tätigkeitsstätte für den Berufskraftfahrer dar. Der Betriebsitz des Arbeitgebers stellt für den Berufskraftfahrer auch keinen "Sammelpunkt" dar, wenn er den Betriebssitz des Arbeitgebers nicht typischerweise arbeitstäglich aufsuchen muss.

Bei einer mehrtägigen Fahrtätigkeit in verschiedenen Ländern gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Ab...

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