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Praktikanten: Beurteilung in der Entgeltabrechnung / 3.3 Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika

Harald Janas
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Im Gegensatz zu den in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind grundsätzlich als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Da diese Praktika nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gehören, kann Versicherungsfreiheit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in Betracht kommen. Die Regelungen zum Übergangsbereich[1] gelten ebenfalls.

 
Praxis-Beispiel

Nicht vorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum

Ein Nachpraktikant leistet in der Zeit vom 1.6. bis zum 31.8. ein nicht vorgeschriebenes Praktikum (monatliche Vergütung: 430 EUR).

Ergebnis: Das Praktikum erfüllt die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Der Nachpraktikant ist deshalb kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich der Nachpraktikant aber befreien lassen kann.

[1] § 20 Abs. 2 SGB IV.

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