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Praktikanten / 2.13.2 Beendigung durch Kündigung

Justus Steinbömer
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§ 15 Abs. 2 TVPöD gestattet auch die Beendigung des Praktikantenverhältnisses durch Kündigung. Dabei unterscheidet § 15 Abs. 2 zwischen der Kündigung während der Probezeit und der Kündigung nach Ablauf der Probezeit: Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis i. d. R. jederzeit analog § 22 Abs. 1 BBiG gekündigt werden. Diese Möglichkeit gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Praktikantinnen/Praktikanten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG), die Angabe von Kündigungsgründen ist jedoch nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Kündigung während der Probezeit um eine entfristete ordentliche Kündigung. Gleichwohl ist die Vereinbarung einer Auslauffrist möglich, wenn dadurch keine zweckwidrige Bindung über das Ende der Probezeit hinaus bewirkt wird.[1]

Nach der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis nur gekündigt werden

  • aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist. Die rechtlichen Voraussetzungen des wichtigen Grundes entsprechen denen des § 626 Abs. 1 BGB, sodass die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung der Tarifnorm heranzuziehen sind. In Betracht kommen nur schwere Verfehlungen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unzumutbar machen, das Praktikantenverhältnis fortzusetzen (z. B. besonders schweres Fehlverhalten).
  • von der Praktikantin/dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gelten die §§ 186ff. BGB.
 
Hinweis

Die nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (vgl. § 22 Abs. 3 BBiG).

[1] BAG, Urteil v. 10.11.1988, 2 AZR 26/88.

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