Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber die Kfz-Versicherungsprämie. Die Beitragshöhe richtet sich unter anderem nach der Anzahl von Unfällen (sog. Schadenfreiheitsrabatt). Eine Prämie für unfallfreies Fahren kann den Arbeitnehmer zu einer vorsichtigen Fahrweise motivieren. Dies begründet ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers daran, dass der Arbeitnehmer möglichst unfallfrei fährt.
Da diese Prämie im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt wird, stellt sie steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Die Prämie ist wie laufendes Entgelt zu behandeln, wenn sie über einen längeren Zeitraum gezahlt wird. Wird sie einmalig gezahlt, stellt sie lohnsteuerrechtlich einen sonstigen Bezug und beitragsrechtlich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar.
Gewährt der Arbeitgeber Sachprämien für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz und werden diese pauschal versteuert, so sind diese dennoch als einmalig gezahltes Entgelt beitragspflichtig. Für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung kann der Durchschnittswert der pauschal versteuerten Sachzuwendungen angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Wert der einzelnen Prämie 80 EUR nicht übersteigt und der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung übernimmt.