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Polen / G. Abstammung und Adoption

Dr. Martin Margonski
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I. Abstammung

1. Vaterschaft

 

Rz. 132

Das polnische Recht kennt keine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. In erster Linie wird die Vaterschaft durch gesetzliche Vermutungen festgestellt (Art. 62 ff. FVGB). Besteht keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung oder ist diese im Anfechtungsverfahren widerlegt, so kann die Vaterschaft nur durch Anerkennung des Kindes seitens des Vaters (Art. 72 ff. FVGB) und durch gerichtliche Vaterschaftsfeststellung (Art. 84 ff. FVGB) erfolgen (Art. 72 § 1 FVGB).

a) Vaterschaftsvermutung und Anfechtung

 

Rz. 133

Es wird vermutet, dass ein Kind von dem Ehemann der Mutter abstammt, wenn die Geburt während des Bestehens einer Ehe stattfand (Art. 62 § 1 S. 1 Alt. 1 FVGB). Dies gilt auch dann, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Beendigung oder Nichtigerklärung einer früheren Ehe geboren wurde (Art. 62 § 2 FVGB). Ist das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit Beendigung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren und war die Mutter zu diesem Zeitpunkt wieder verheiratet, so gilt der zweite Ehemann der Mutter als Vater des Kindes (Art. 62 § 1 S. 1 Alt. 2 FVGB). Die Vermutungen nach Art. 62 § 1 S. 1 FVGB gelten nicht, wenn das Kind nach Ablauf von 300 Tagen seit der Entscheidung über die Trennung von Tisch und Bett geboren ist (Art. 62 § 1 S. 2 FVGB).

 

Rz. 134

Die Vaterschaftsvermutungen können nur durch Anfechtung der Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden (Art. 62 § 3 FVGB). Der Art. 71 FVGB, wonach die Anfechtung nach dem Tod des Kindes unzulässig war, wurde am 4.12.2013 durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes[124] aufgehoben. Die Anfechtung der Vaterschaft erfolgt durch den Nachweis, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist (Art. 67 FVGB). Hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen für die Anfechtung der Vaterschaft stellt das Gesetz unterschiedliche Anforderungen a...

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