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Polen / b) Vaterschaftsanerkennung

Dr. Martin Margonski
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Rz. 135

Besteht keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung oder ist diese im Anfechtungsverfahren widerlegt, so kann – sofern kein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig ist (vgl. Art. 72 § 2 FVGB) – die Vaterschaft anerkannt werden.[125] Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Leiter des Standesamtes oder vor dem Vormundschaftsgericht (Art. 73 FVGB). Ist der anerkennende Mann nicht voll geschäftsfähig, so kann er die Erklärung nur vor dem Vormundschaftsgericht abgeben (Art. 77 § 2 FVGB). Im Ausland erfolgt die Anerkennung vor einem polnischen Konsul oder einer zur Ausübung der Funktion eines Konsuls bestimmten Person, wenn die Anerkennung ein Kind betrifft, bei dem zumindest ein Elternteil die polnische Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 73 § 4 FVGB). Sofern unmittelbare Lebensgefahr für den Vater oder das Kind besteht, kann die Anerkennung des Kindes auch vor einem Notar erfolgen (Art. 74 § 1 FVGB). Über die Entgegennahme der Anerkennungserklärung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Vaterschaftsanerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen (vgl. Art. 75 § 1 FVGB). Die Anerkennung der Vaterschaft ist nur möglich, wenn das Kind noch minderjährig ist (Art. 76 § 1 FVGB). Ist das Kind vor Eintritt der Volljährigkeit gestorben, so kann die Anerkennung innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag erfolgen, an dem der die Anerkennungserklärung abgebende Mann vom Tod Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind die Volljährigkeit erlangt hätte (Art. 76 § 2 FVGB).

 

Rz. 136

Der Leiter des Standesamtes lehnt die Entgegennahme der für die Anerkennung erforderlichen Erklärungen ab, wenn die Anerkennung unzulässig ist oder er Zweifel über die Abstammung des Kindes hat (Art. 73 § 3 FVGB).

 

Rz. 137

Neben der Anerkennung d...

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