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Pfandrecht

Prof. Dr. Reinhold Hölscher , Dr. Matthias Michael Nelde
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Pfandrecht wird in § 1204 BGB definiert. Es belastet eine bewegliche Sache, die zur Sicherung einer Forderung eingesetzt wird, und ermöglicht dem Gläubiger, diese Sache zur Befriedigung seiner Ansprüche zu nutzen. Der Gläubiger erhält durch das Pfandrecht das dingliche Recht an einem fremden Gegenstand (z. B. bewegliche oder unbewegliche Sachen). Dieses Recht kann er zur Befriedigung seiner Ansprüche einsetzen, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 1204 BGB, § 397 HGB, § 647 BGB, §§ 562 ff. BGB, § 704 BGB, § 1205 BGB, §§ 1273 ff. BGB, § 1280 BGB, § 1292 BGB§ 1228 BGB, §§ 1234 f. BGB, § 1237 BGB, § 1239 BGB, § 1282 BGB, §§ 1252 f. BGB

1 Arten des Pfandrechtes

An der Entstehung des Pfandrechtes sind der Schuldner und der Gläubiger beteiligt, wobei vorausgesetzt wird, dass der Gläubiger Ansprüche gegenüber dem Schuldner besitzt. Zur Sicherung seiner Forderung erhält der Gläubiger ein Pfandrecht auf einen beweglichen Gegenstand. Das Pfandrecht entsteht erst bei Bestehen der Forderung und erlischt, sobald die Forderung nicht mehr vorhanden ist.

Es existieren zwei verschiedene Arten des Pfandrechtes: das vertragliche Pfandrecht und das gesetzliche Pfandrecht.

Vertragliches Pfandrecht

Das vertragliche Pfandrecht entsteht durch Abschluss eines Vertrages, es wird in der Praxis jedoch durch das AGB-Pfandrecht, das eine spezielle Form des vertraglichen Pfandrechtes darstellt, ersetzt. Im Rahmen des AGB-Pfandrechtes bei Banken wird beispielsweise vereinbart, dass die Bank ein Pfandrecht auf alle im Besitz der Bank befindlichen oder zukünftig befindlichen Wertpapiere und Sachen des Kunden besitzt. Darüber hinaus besitzt die Bank auch ein Pfandrecht auf die Ansprüche des Kunden gegen die Bank, die diesem aus der bankmäßigen Geschäftsbezie...

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