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Pfändung: Arbeitgeber im Pfändungsverfahren / 12 Reihenfolge der Befriedigung des Gläubigers

Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Stefanie Hock
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Über die Gläubigerforderung an Kosten, Zinsen und Hauptsache wird der Arbeitgeber eine besondere Aufstellung fertigen und bei jeder Überweisung an den Gläubiger auf dem Laufenden halten. Die Schuldtilgung geht dabei in der Weise vor sich, dass zuerst die Kosten, dann die Zinsen und schließlich die Hauptsumme zu berücksichtigen sind.[1] Nachrangig sind die nach Eintritt des Verzugs angefallenen Zinsen[2] zu verrechnen, wenn der Pfändungsbeschluss das bestimmt. Kosten einschließlich der Vollstreckungskosten sind grundsätzlich nur in der im Pfändungsbeschluss angegebenen Höhe zu berücksichtigen.

[1] § 367 BGB.
[2] § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB.

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