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Norwegen / C. Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Roland Mörsdorf
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I. Gesetzlicher Mindestinhalt

 

Rz. 10

Der Gesellschaftsvertrag muss die Firma, welche den Zusatz "Aksjeselskap" oder die Abkürzung "AS" enthalten muss,[34] den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals, das mindestens 30.000 NOK betragen muss, und den Nennbetrag der Geschäftsanteile angeben.[35] Der Nennbetrag der Geschäftsanteile muss für alle Geschäftsanteile gleich sein,[36] muss aber nicht auf volle norwegische Kronen (NOK) lauten. Die Zahl der Geschäftsanteile muss nicht, wird in der Praxis aber in aller Regel im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben. Der Nennbetrag der Geschäftsanteile multipliziert mit der Zahl der Geschäftsanteile muss dem Betrag des Stammkapitals entsprechen.[37]

Einen Mustergesellschaftsvertrag sieht das ASL ebenso wenig vor wie ein Mustergründungsdokument. Wenn die AS aber elektronisch gegründet wird, wird – neben dem Gründungsdokument – auch der Gesellschaftsvertrag durch das Portal, auf dem die Gründung vorgenommen wird, aufgrund eines dort hinterlegten Standardvertrags erstellt. Ein solcher Gesellschaftsvertrag enthält nur den gesetzlichen Mindestinhalt, kann aber durch weitere Bestimmungen ergänzt werden.

[34] § 2–2 S. 4 FTNAVNL.
[35] § 2–2 (1) ASL.
[36] § 3–1 (2) ASL.
[37] Aarbakke u.a., § 3–1 Rn 2.3.

II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

 

Rz. 11

Die Gesellschaftsverträge der AS beschränken sich in der Praxis insbesondere dann, wenn die AS nur durch einen Gesellschafter gegründet wird, oftmals auf den gesetzlichen Mindestinhalt einschließlich der Zahl der Geschäftsanteile und auf Angaben zur Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und zu deren Vertretungsbefugnis. Darüber hinaus werden in vielen Fällen außerdem noch die Gegenstände der ordentlichen Gesellschafterversammlung angegeben, was sich dann aber oft auf die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt.

 

Rz. 12

Wenn eine zeitlich unbeg...

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