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Nebentätigkeit / 2.3 Anzeige

Marcella Megler
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2.3.1 Form

Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und ist eigenhändig vom Beschäftigten zu unterzeichnen, § 126 BGB. Die bloße Erwähnung der Nebentätigkeit gegenüber dem Vorgesetzten reicht nicht aus. Die schriftliche Form kann allerdings durch die elektronische Form gem. §§ 126 Abs. 3, 126a BGB ersetzt werden.

Erklärungsempfänger der Anzeige ist derjenige, der nach der inneren Organisation oder aufgrund von dienstlichen Weisungen des Arbeitgebers hierzu zuständig ist, im Zweifel jedoch die Dienststellen- bzw. die Personalleitung.

2.3.2 Zeitpunkt

Die Anzeige muss rechtzeitig vorher, d. h. vor Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen. Daher ist es sinnvoll, in der Anzeige das konkrete Datum, zu dem die Nebentätigkeit begonnen werden soll, mitzuteilen. Der Zeitraum sollte so bemessen sein, dass dem Arbeitgeber genügend Zeit bleibt, vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit zu prüfen, ob er die Tätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen will. Im Allgemeinen werden dazu 4 bis 6 Wochen ausreichen.

Soweit der Mitarbeiter bereits bei Einstellung eine Nebentätigkeit ausübt, fällt dies zwar nicht direkt in den Anwendungsbereich der tariflichen Regelung; gleichwohl wird er auf Befragen des Arbeitgebers entsprechende Auskünfte zu geben haben.

2.3.3 Inhalt

Über den Inhalt der Anzeigepflicht sagt die Regelung ausdrücklich nichts aus. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht ist es jedoch, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Beschäftigten oder seine eigenen berechtigten Interessen beeinträchtigt werden können bzw. ob ein Ziel- und Interessenkonflikt der Nebentätigkeit mit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst bestehen könnte.

Angaben, die für diese Prüfung nicht erforderlich sind, kann der Arbeitgeber nicht verlangen. Wichtig ist die Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit. ...

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