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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Auswirkungen / 2.2 Anrechnung anderweitigen Verdienstes

Stephan Wilcken
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Wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit aufgenommen hat, dann muss er sich in bestimmtem Umfang dasjenige anrechnen lassen, was er dort verdient. Es kommt dabei darauf an, dass die anderweitigen, anzurechnenden Bezüge in irgendeiner Weise mit der Verwertung der Arbeitskraft in Zusammenhang stehen.

Welche Einkünfte werden angerechnet?

Deshalb werden Kapitaleinkünfte des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt, sie resultieren nicht aus der Verwertung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers.[1]

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie geleistet werden, sind auf die Karenzentschädigung nicht anzurechnen. Für Betriebsrenten ist dies vom BAG bisher offengelassen worden.[2] Im Hinblick auf den ebenfalls vorhandenen Versorgungscharakter dürfte dies jedoch entsprechend gelten und eine Anrechnung ausgeschlossen sein.

Auch Übergangsgelder als Leistungen der Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers werden nicht berücksichtigt.[3]

Bezogenes Arbeitslosengeld ist in die Anrechnung mit aufzunehmen. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut des § 74c HGB, aber aus dessen Sinn. Die Karenzentschädigung ist eine Art von Ersatz desjenigen Schadens, den der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot erleiden kann, weil er ggf. nicht tätig werden kann. Die Karenzentschädigung soll aber keinen Anreiz dafür schaffen, dass der Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz aufgibt, um dann nur noch von der Karenzentschädigung zu leben bzw. zusätzlich zum neuen Arbeitsentgelt auch noch die Karenzentschädigung (in vollem Umfang) zu beziehen. Auch das Arbeitslosengeld rührt aus der (Nicht-)Verwertung der Arbeitskraft, sodass es anzurechnen ist, wobei die Nettozahlung der Agentur für Arbeit maßgeblich ist.[4]

Wenn der Mitarbeiter bei seinem neuen Arbeitgebe...

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