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Mindestlohn: Was ist bei Minijobs und Beschäftigungen im ... / 3 Durch Entgeltumwandlung 603-EUR-Grenze einhalten

Kathrin Witzmann, Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Die Entgeltumwandlung in einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist eine Handlungsalternative, wenn

  • ein Minijob im Versicherungsstatus vorliegt und
  • neben dem Minijob kein weiteres Arbeitsverhältnis ausgeübt wird und
  • der zeitliche Umfang einer geringfügigen Beschäftigung nicht eingeschränkt, sondern eher noch erweitert werden soll.

Eine Anhebung der Vergütung auf das aktuelle Mindestlohnniveau führt zu einer Steigerung der Lohn- und Lohnnebenkosten, die durch eine Entgeltumwandlung "abgefangen" werden kann. Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung[1] sind bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen weit verbreitet.

Der Anreiz für Arbeitnehmer, dass der Nettoaufwand bei Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung vergleichsweise gering ist, kommt bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen wegen der vom Arbeitgeber zu tragenden Abgaben nur in geringem Umfang oder gar nicht zum Tragen. Dafür stellt sich jedoch – insbesondere für den Arbeitgeber – ein positiver, anderer Effekt ein: Durch die Entgeltumwandlung kann die Verdienstgrenze von 603 EUR künstlich nach oben verschoben werden, ohne dass der Status eines Minijobs verloren geht. Die Abgabenlast kann dauerhaft gesenkt werden, weil durch die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung ab 1.1.2026 monatlich 338 EUR (2025: 322 EUR) beitragsfrei sind. Dies ist auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft. Er erhält sein Gehalt weiterhin brutto für netto und baut sich eine zusätzliche Alterssicherung auf.

Seit dem 1.1.2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, sowohl bei Alt- als auch bei Neuverträgen einen Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 15 % des umgewandelten Entgelts an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Dies bedeutet, dass die Beitragsersparnis des Arbeitgebers ungefähr zur Hälfte aufgezehrt wird....

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