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Meldepflichten zu Versorgungsbezügen

Norbert Minn
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Zusammenfassung

 
Begriff

Damit die Krankenkasse des Versorgungsempfängers aus dessen Versorgungsbezügen Beiträge berechnen kann, benötigt sie Angaben über deren Beginn, Höhe und Dauer. Diese Angaben sind von der die Versorgungsbezüge auszahlenden Stelle an die Krankenkasse zu melden. Da die Zahlstelle der Versorgungsbezüge im Regelfall die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den von ihr zu zahlenden Versorgungsbezügen einbehält, benötigt sie von der zuständigen Krankenkasse insbesondere Angaben über den Beginn und den Umfang der Beitragspflicht. Es bestehen somit gegenseitige Meldepflichten, in die auch der Versorgungsempfänger mit eingebunden ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in § 202 und 202a SGB V geregelt. Außerdem ist eine spezielle Meldepflicht für versicherungspflichtige Rentenbezieher bzw. Versorgungsempfänger in § 205 SGB V bestimmt.

1 Beteiligte des Meldeverfahrens

Um eine vollständige Beitragszahlung aus den Versorgungsbezügen zu gewährleisten, sind die Meldepflichten originär den Zahlstellen der Versorgungsbezüge auferlegt worden. Ungeachtet dessen haben auch die Versorgungsempfänger daran mitzuwirken, dass die Beiträge ordnungsgemäß durch die zuständige Krankenkasse erhoben werden können. Für die am Meldeverfahren Beteiligten bestehen die nachfolgend dargestellten Meldepflichten.

 
Wichtig

Erweiterung des Meldeverfahrens zu Versorgungsbezügen aufgrund des Betriebsrentenfreibetragsgesetzes seit 1.10.2020 wirksam

Die zum 1.1.2020 wirksam gewordene Freibetragsregelung zur Krankenversicherung aus Betriebsrenten hatte zur Folge, dass für eine korrekte Umsetzung zusätzliche Meldetatbestände im Rahmen des Zahlstellen-Meldeverfahrens (ZMV) zu erfüllen sind.

So muss...

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