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Sommer, SGB V § 202 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen

Norbert Finkenbusch
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477) und seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz — SGB VI-AnpG) v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 355) zum 24.12.2025 sowie durch Art. 3 Nr. 27 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) rückwirkend zum 1.7.2025.

 

Rz. 2

Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung begründet eine Beziehung zwischen dem Versorgungsbezugsempfänger, der Krankenkasse und der Zahlstelle. Die Norm regelt hauptsächlich die Meldepflicht der Zahlstellen gegenüber den Krankenkassen in den Fällen der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers. Die Zahlstellen teilen den Krankenkassen unverzüglich Beginn, Höhe, Veränderung und Ende der Versorgungsbezüge mit. Das Meldeverfahren wird ausschließlich maschinell durchgeführt. Zahlstellen erhalten eine Ordnungsnummer zur eindeutigen elektronischen Identifizierung.

 

Rz. 2a

Ergänzend zu § 55a SGB XI melden die Zahlstellen ab 1.7.2025 weitere Tatbestände an das Bundeszentralamt für Steuern, um die Elterneigenschaft und die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder der Bezieher von Versorgungsbezügen zu bestimmen. In der Vorschrift werden unter anderem der dafür erforderliche Datensatz definiert, verfahrensrechtliche Vorgaben präzisiert und Vorgaben für den Beginn und das Ende eines beitragspflichtigen Versorgungsbezuges geregelt. Über das elektronische Meldeverfahren ist die Zahlstelle der Versorgungsbezüge...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 202 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
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  (1) 1Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b die zuständige Krankenkasse des ...

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