Dieser Teil der an die Stelle der vorherigen Versandhandelsregelung tretenden Fernverkaufsregelung als besondere Ortsbestimmung für Lieferungen ist neu, auch wenn das vorherige Unionsrecht diese Fälle bereits in der Form regelte, dass im Fall der Beförderung oder Versendung der Liefergegenstände von einem Drittgebiet oder Drittland aus die Beförderung/Versendung als vom Einfuhrmitgliedstaat aus erfolgt galt.
Als Ort des Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen gilt seit 1.7.2021 für den Fall, dass Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt werden, der Ort als Lieferort ist, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden. Diese Ortsregelung ist im nationalen Recht in § 3c Abs. 2 UStG umgesetzt worden.
Für Lieferungen aus einem Drittland, bei denen der Einfuhrmitgliedstaat auch gleichzeitig der Bestimmungsstaat der Lieferung ist, liegt der Lieferort jedoch im Einfuhrmitgliedstaat, wenn – mit Ausnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren – nur Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR eingeführt werden. In allen anderen Fällen gilt dann die allgemeine Lieferortregelung in Art. 32 MwStSystRL (Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung oder fiktive Verlagerung des Lieferorts in den Bestimmungs- bzw. Einfuhrmitgliedstaat, wenn der Lieferer Schuldner der EUSt ist). Diese Ortsregelung ist im nationalen Recht in § 3c Abs. 3 UStG umgesetzt worden. Die Fernverkaufsregelung für eingeführte Gegenstände ist mit einem spezifischen OSS verknüpft (im nationalen Recht ist dies in § 18k UStG geregelt). Er ist auf Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mit e...