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Luxemburg / 1. Institution contractuelle

Dr. Susanne Frank
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Rz. 120

Als Ausnahme vom Verbot des Erbvertrages ist die auch im französischen Recht sehr geläufige institution contractuelle unter Ehegatten zulässig. Rechtlich wird dieses Rechtsinstitut in den Typus der ehevertraglichen Vereinbarungen eingeordnet, inhaltlich handelt es sich um eine Zuwendung unter Ehegatten oder von Dritten an die Ehegatten oder Kinder zu Lebzeiten auf den Todesfall: Ehevertraglich verspricht eine Person, der anderen im Falle ihres Todes ihr ganzes oder Teile ihres Vermögens zu hinterlassen, Art. 1081 ff., 1091 ff. Cciv. Der Begünstigte kann die Schenkung bei Anfall ausschlagen. Sie wird dann hinfällig und wird nicht auf die freie Quote angerechnet.[60]

 

Rz. 121

Erfolgt die ehevertragliche Schenkung durch Dritte, z.B. die Eltern eines Ehegatten, ist sie insofern unwiderruflich, als dass der Schenker zu Lebzeiten nicht mehr unentgeltlich über den verschenkten Gegenstand verfügen darf, Art. 1083 Cciv.[61] Dasselbe gilt, wenn die Ehegatten ihre ehevertraglichen Vereinbarungen vor Abschluss der Ehe abschließen, Art. 1091 f. Cciv. Vereinbaren die Ehegatten dagegen ihre institution contractuelle während bestehender Ehe, ist sie jederzeit frei widerruflich und damit als sicheres Gestaltungsmittel zur Absicherung und zum Schutz eines Ehegatten nur bedingt geeignet, Art. 1096 Cciv.

 

Rz. 122

Sind Abkömmlinge vorhanden, kann jeder Ehegatte zugunsten des anderen nur innerhalb der verfügbaren Quote verfügen, m.a.W. die Noterbrechte der Kinder müssen unberührt bleiben, Art. 1094 Cciv. Der minderjährige Ehegatte kann eine institution contractuelle nach Maßgabe von Art. 1095 Cciv abschließen. Die institution contractuelle bedarf der notariellen Beurkundung, Art. 931 Cciv.

[60] Cour Luxembourg, 10.12.1958, Pas lux t. 17, 417. Das Gleiche gilt, wenn die Ehe (bei Vereinbaru...

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