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Lohnsteuererhebung und Sozialversicherungsbeiträge: Grun ... / Lohnsteuer

Marcus Spahn
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1 Grundlagen des Lohnsteuerabzugs

Dem Lohnsteuerabzug unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn. Die regelmäßigen Zahlungen, die der Arbeitgeber leistet, sind laufender Arbeitslohn. Grundlagen für den Lohnsteuerabzug vom laufenden Arbeitslohn sind

  • die individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (u. a. Steuerklasse, Kinderfreibetrag) sowie
  • eine nach amtlichem Programmablaufplan erstellte Software zur maschinellen Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer[1] oder alternativ die nach amtlichen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums erstellten Monats-, Wochen- und Tages-Lohnsteuertabellen.

Die Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn kann auch nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn berechnet werden (sog. permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich).[2]

Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstiger Bezug), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.

[1] S. Abschn. 4.1.
[2] S. Abschn. 6.

2 Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr

Der Erhebungszeitraum – also der Zeitraum, für den die Lohnsteuer insgesamt abgeführt werden muss – ist das Kalenderjahr. Die Jahreslohnsteuer stellt grundsätzlich die endgültige Steuerschuld des Arbeitnehmers dar. Weil sie sich nach dem im Kalenderjahr bezogenen Arbeitslohn bemisst, hat die bei der Lohnzahlung einbehaltene Lohnsteuer nur vorläufigen Charakter.

Eventuell zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer entweder im Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt erstattet.

3 Änderungsverpflichtung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung den Lohnsteuerabzug bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung zu ändern, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, oder die Lohnsteuer sich ...

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